Verschenkung oder Vererbung zu Wohnzwecken vermieteter Immobilien

10%-iger Bewertungsabschlag jetzt auch für in Drittländern belegenen Immobilien?

Werden Immobilien verschenkt oder vererbt, so unterliegt dieser Vorgang der Schenkungs- bzw. der Erbschaftsteuer.

Wenn es sich hierbei um zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, die sich im Privatvermögen befinden, handelt, gibt es einen gesetzlichen Abschlag von 10% auf den schenkungssteuerlichen Wert. Die Immobilie unterliegt dann lediglich mit 90% Ihres Wertes der Erbschafts- oder Schenkungsteuer. Damit reduziert sich die Steuer entsprechend.

Bewertungsabschlag vermietete Wohnimmobilie

Hintergrund dieser Begünstigung ist es die Bereitstellung von Wohnraum, als überragender Gemeinwohlbelang, zu fördern.

Gesetzliche Voraussetzung für die Förderung ist weiterhin, dass die vermietete Immobilie im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist.

Die Übertragung von zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien, die sich in anderen Ländern befinden, ist damit nach dem Gesetzeswortlaut nicht begünstigt.

Aktuell hat jetzt aber das Finanzgericht Köln im Fall der Vererbung einer in Kanada belegenen zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie die Frage aufgeworfen, ob es mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass für diese Immobilien kein Bewertungsabschlag gewährt wird.

Das FG Köln sieht keinen Grund für eine Schlechterstellung einer kanadischen Immobilie und hat den Fall dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Art 63 AEUV verbietet jegliche Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Sofern in der derzeitigen deutschen Regelung eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit zu sehen ist, wäre die Beschränkung auf EU/EWR-Staaten europarechtswidrig und somit nicht haltbar.

Die Entscheidung des EUGH bleibt abzuwarten.

Zwischenzeitlich sind derartige Fälle von Übertragungen in Drittländern belegener vermieteter Immobilen jedenfalls verfahrensrechtlich offen zu halten.

Entscheidung EUGH zu Bewertungsabschlag

Grundsätzlich anzumerken ist, dass der Bewertungsabschlag gerade im Fall von planbaren Schenkungen einen weiten Gestaltungsspielraum eröffnet. Die Höhe der möglichen Begünstigung ist abhängig vom Wert der Immobilien.

Der Gesetzeber trifft keine Regelung wie lange ein Mietverhältnis bestehen muss. Hier könnte etwa an den Abschluss kurzfristiger befristeter Mietverhältnisse rund um den Schenkungszeitpunkt gedacht werden.

Bei der Übertragung von Immobilien auf mehrere Kinder im Wege der vorweg genommenen Erbfolge, könnten zum Beispiel im Vorfeld jeweils Mietverhältnisse zwischen einem Kind und dem Schenker begründet werden. Geschenkt werden dann vermietete Wohnungen an das jeweils andere Kind.

Einkommensteuerlich dürfen Mietverhältnisse zwischen nahestehenden Personen zu reduzierten Konditionen bis zu 2/3tel der ortsüblichen Marktmiete abgeschlossen werden. Soweit hierbei ergänzend eine einkommensteuerliche Verlustsituation aus einer Vermietung entsteht, wird dies seitens der Finanzverwaltung akzeptiert.

Als Steuerberater in München beraten die Steuerberater von Alexia Huber & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB ihre Mandanten umfassend zu allen Fragen rund um Erbschaften, Schenkungen, vorweggenommene Erbfolge sowie bei Nachlassplanungen von Privat- und Betriebsvermögen.

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