Steuerberatungsangebot anfordern
Nach §§ 64 und 72 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind Steuerberater an eine Gebührenverordnung gebunden, die der Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrats erlässt. Steuerberater rechnen Ihre Honorare daher nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab.
Unser Steuerberater-Honorar für eine Erstberatung beträgt 180 € zzgl. USt und dauert maximal 1 Stunde (z. B. internationales Steuerrecht, Immobilienkauf oder –verkauf, Abfindungsberatung, Holdingstrukturen, Rechtsformwahl, Gestaltungsberatung, Erbschaft- u. Schenkung).
Für Existenzgründer bieten wir ein max. 50minütiges Gespräch zu einem verminderten Satz von 140 € zzgl. USt an (z. B. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Existenzgründerberatung, Beantragung Steuernummer, Gewerbeanmeldung, Überprüfung Businessplan und fachkundige Stellungnahme).
Bei telefonischer oder persönlicher Erstberatung bitten wir um Vorabüberweisung und senden Ihnen hierzu eine Vorschuss-Rechnung zu. Bei Stornierung des Termins berechnen wir eine Stornogebühr von 35 % zzgl. USt für entstandenen Verwaltungsaufwand. Bei Absage innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin entfällt eine Erstattung des Honorars vollständig.
Für den weitaus überwiegenden Teil unserer Steuerberater-Dienstleistungen bzw. Deklarationsberatung sieht die StBVV eine Wertgebühr vor. Das Honorar für Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltungen ist eine Wertgebühr, die sich nach dem Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Zeitaufwands richtet. Bitte beachten Sie, dass ein Rahmen von Mindest- bis Höchstgebühren in der StBVV gegeben ist. In der Regel wird maximal eine mittlere Gebühr abgerechnet.
Für die Lohnbuchführung ist eine Betragsrahmengebühr und/oder Zeitgebühr in der StBVV vorgesehen.
Bei Einsprüchen und Anträgen kann eine Wert- oder Zeitgebühr abgerechnet werden.
Die Zufriedenheit unserer Mandanten ist uns ein persönliches Anliegen. Unsere Leistungen für Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuerberatung und Existenzgründerberatung gestalten wir fair und in angemessenem Verhältnis zum Aufwand.
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Wichtiger Hinweis:
Steuerberatungskosten dürfen in der Steuererklärung regelmäßig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden, wenn Sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern stehen. Dadurch fließt Ihnen ein Teil des Steuerberaterhonorars (bis zu 51,08 %) durch die Steuerersparnis wieder zurück.