Wichtige Steuertermine 2024
Termine für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2023
02. September 2024: ohne Steuerberater
02. Juni 2025: mit Steuerberater
Steuertermine / Schonfristen 2024 für Bayern
Monat | Termin | Steuerarten | Ablauf der Zahlungsschonfrist |
---|---|---|---|
Januar | 10.01. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 15.01. |
27.01. | SV-Beiträge | 29.01. | |
Februar | 12.02. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 15.02. |
15.02. | Grundsteuer + Gewerbesteuer | 19.02. | |
25.02. | SV-Beiträge | 27.02. | |
März | 11.03. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer | 14.03. |
24.03. | SV-Beiträge | 26.03. | |
April | 10.04. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 15.04. |
24.04. | SV-Beiträge | 26.04. | |
Mai | 10.05. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 13.05. |
15.05. | Grundsteuer + Gewerbesteuer | 21.05. | |
26.05. | SV-Beiträge | 28.05. | |
Juni | 10.06. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer | 13.06. |
24.06. | SV-Beiträge | 26.06. | |
Juli | 10.07. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 15.07. |
27.07. | SV-Beiträge | 29.07. | |
31.07. | Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2022 mit StB! | ||
August | 12.08. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 15.08. |
15.08. | Grundsteuer + Gewerbesteuer | 19.08. | |
26.08. | SV-Beiträge | 28.08. | |
September | 10.09. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer | 13.09. |
24.09. | SV-Beiträge | 26.09. | |
Oktober | 10.10. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 14.10. |
27.10. | SV-Beiträge | 29.10. | |
November | 11.11. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer | 14.11. |
15.11. | Grundsteuer + Gewerbesteuer | 18.11. | |
25.11. | SV-Beiträge | 27.11. | |
Dezember | 10.12. | Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer | 13.12. |
25.12. | SV-Beiträge | 27.12. |
Eine Zahlungsschonfrist gibt es nur für Überweisungen, nicht aber bei Scheckzahlung. Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Zahlungstermin vorliegen.
Bei Erteilung einer SEPA-Lastschrift wird stets termingerecht entrichtet.
Bei verspäteter Zahlung setzt das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 1 % Säumniszuschlag auf den geschuldeten Steuerbetrag fest, der auf die nächsten 50,– € abzurunden ist (§ 240 Abs. 1 AO).
Das Wichtigste in Kürze bei der Abgabe von Steuererklärungen
- Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und das entweder verspätet oder überhaupt nicht machen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
- Ein Verspätungszuschlag wird festgesetzt, wenn Sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung abgegeben haben.
- Wer seine Steuererklärung für 2022 erst im August 2024 oder danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag.
- Er beträgt dann pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangener Monat.
- Weitere Sanktionsmöglichkeiten des Finanzamts sind das Zwangsgeld, die Schätzung, der Säumniszuschlag für verspätete Steuerzahlungen sowie Zinsen auf Steuernachzahlungen.
So gehen Sie vor:
- Prüfen Sie als erstes, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Falls ja, dann müssen Sie diese für das Jahr 2023 bis spätestens zum 02. September 2024 (ohne Steuerberater) abgeben.
- Wenn wichtige Unterlagen fehlen, beantragen Sie rechtzeitig schriftlich unter Angabe von Gründen einen verbindlichen Abgabetermin.
- Halten Sie den diesen ein, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.
- Bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist der Steuererklärung 2023 bis 2. Juni 2025.
- Bitte helfen Sie uns und reichen Sie die Unterlagen zur Vermeidung von Engpässen beim Steuerberater rechtzeitig, d. h. noch im Laufe des Jahres 2024 (idealerweise bis Ende Oktober) ein.
- Wenn keine Abgabepflicht der Steuererklärung besteht, z. B. weil man LSt-Klasse I oder IV hat und Neben- oder Progressionseinkünfte (ALG, Elterngeld, etc.) unter 400 EUR betragen, kann seine Steuererklärung innerhalb der 4jährigen Festsetzungsfrist noch einreichen (Steuererklärung 2020 Ende 2024).
- Gegen einen Verspätungszuschlag können Sie sich binnen eines Monats mit einem Einspruch wehren. Wird dieser abgelehnt, bleibt Ihnen nur die Klage vor dem Finanzgericht.
Quelle: Steuertipps.de - Alle Angaben ohne Gewähr!