Steuergestaltung über den Erbfall hinaus

Reduzierung der Einkommenssteuer aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Nachlasses durch Anrechnung hierfür bezahlter Erbschaftssteuer,  § 35b EStG

Im Erbfall unterliegt der Nachlass der Erbschaftssteuer. Hierbei wird der erbschaftsteuerliche Wert des Nachlasses nach dem Bewertungsgesetz bewertet, und dann mit Erbschaftsteuer besteuert.

Spätere Veräußerungen von Vermögensgegenständen dieses geerbten Nachlasses können beim Erben zusätzlich der Einkommensbesteuerung unterliegen.

In dieser Situation kann es zu einer überlappenden Besteuerung aus Erbschaftsteuer und Einkommensteuer – damit wirtschaftlich zu einer Doppelbesteuerung – kommen.

Geerbtes Haus

Der Gesetzgeber hat dies erkannt und mit § 35b EStG eine Regelung geschaffen, wonach zum zumindest teilweisen Ausgleich der Doppelbelastung eine anteilige Reduzierung der Einkommensteuer aus einem derartigen Veräußerungstatbestand erfolgt. Allerdings hat der Gesetzgeber dies so nur für Fälle geregelt, in denen eine Veräußerung innerhalb von 5 Jahren ab Erbfall erfolgt.

Das diese Reduzierung für spätere Veräußerungen nicht mehr gilt, auch wenn der Erbe für einen erst spät möglichen Verkauf – etwa aufgrund von längeren Erbauseinandersetzungen – nichts kann, hat das FG Hamburg jetzt ausdrücklich mit Urteil vom 23.08.2021 entschieden.

In Erbfällen bedeutet dies, dass sich der Erbe möglichst zeitnah darüber im Klaren wird, ob er geerbte Vermögensgegenstände, soweit diese bei einem Verkauf Einkommensbesteuerung auslösen, behalten oder veräußern möchte.

Dies gilt insbesondere für

  • Nicht selbstgenutzte Immobilien im Privatvermögen, die vor weniger als 10 Jahren durch den Erblasser erworben worden waren
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die mindestens 1 % betragen
  • Steuerliches Betriebsvermögen

Möchte der Erbe entsprechende, bei Verkauf der Einkommensbesteuerung unterliegende, Vermögensgegenstände verkaufen, sollte darauf geachtet werden, ob diese Verkäufe nicht vielleicht innerhalb der Frist von 5 Jahren ab Erbfall erfolgen, um eine anteilige Reduzierung der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erreichen.

Bei Vermögensgegenständen, die der Einkommensbesteuerung nur bei Verkauf innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist unterliegen, sind auch Alternativbetrachtungen vorzunehmen, inwieweit etwa ein insgesamt einkommensteuerfreier Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist eine gangbare Option sein könnte.

Steuergestaltung über den Erbfall hinaus

Bei geerbtem Betriebsvermögen, welches nach § 13a ErbStG erbschaftsteuerlich begünstigt übertragen wurde. sind die dann bei Verkauf eintretenden nachteiligen erbschaftsteuerlichen Folgen aus einer Verletzung der dortigen Behaltensfrist im Falle eines vorzeitigen Verkauf mit zu berücksichtigen. Auch hier ist abzuwägen, inwieweit ein Abwarten mit dem Verkauf bis zum Ablauf einer erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist eine Alternative sei kann. Wenn zeitnah verkauft werden soll, wäre möglichst die 5 Jahresfrist ab Erbfall zu beachten um eine Einkommensteuerreduzierung aus dem Verkauf zu sichern.

Als Münchner Steuerkanzlei berät Alexia Huber & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Mandanten zu Fragen rund um Schenkungen, Nachlassplanungen und Erbschaften. Ausgehend von den Überlegungen unserer Mandanten erstellen unsere Steuerberater ganzheitliche Konzepte zu deren steueroptimierter Umsetzung.

Unsere Standorte im Überblick

Steuerkanzlei München

Alexia Huber & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Birketweg 21
80639 München

089 / 12 19 32 8 – 00
089 / 12 19 32 8 – 30
info@steuerberaterin-huber.de
www.steuerberaterin-huber.de

Steuerkanzlei Gauting

Alexia Huber & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Reismühler Str. 27
82131 Gauting

089 / 12 19 32 827
089 / 28 97 29 49
info@steuerberaterin-gauting.de 
www.steuerberaterin-gauting.de

Steuerkanzlei Deggendorf

Alexia Huber & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Adalbert-Stifter-Str. 49
94469 Deggendorf

0991 / 38 30 39 20
0991 / 38 30 39 21
info@steuerberaterin-deggendorf.de 
www.steuerberaterin-deggendorf.de