Das Familienheim als Vehikel zur schenkungssteueroptimierten Vermögensübertragung

„Trautes Heim nur Du allein“

Ehepartner verfügen für Schenkungen und auch im Erbfall über einen Freibetrag von insgesamt Euro 500.000,- für alle Übertragungen eines Ehepartners an den Anderen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren.

Darüberhinausgehende Übertragungen zwischen Ehepartnern lösen damit grundsätzlich Schenkungs-bzw. Erbschaftsteuer aus.

Eine bedeutende Ausnahme hiervon bildet die schenkweise Übertragung eines Familienheimes oder eines Anteils hiervon auf den anderen Ehepartner. Derartige Transaktionen sind nach einer ausdrücklichen Regelung im Erbschaftsteuergesetz von Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit. Sie belasten und verbrauchen nicht einmal den allgemeinen Freibetrag zwischen den Ehepartnern.

Einzige Voraussetzung hierbei ist, dass die Übertragung zwischen Ehegatten stattfindet und im Moment der Übertragung im Objekt eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken – das Familienheim – vorgehalten wird.

Die Immobilie kann zudem auch außerhalb Deutschlands in einem EU- oder EWR Land liegen.

Es gibt weder von der Größe der Immobilie oder vom Wert her keine gesetzliche Begrenzung.

Schließlich gibt es auch keine Regelung, die eine Frist festlegt, für deren Dauer etwa die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach der schenkweisen Übertragung aufrechtzuerhalten ist.

Damit eröffnet diese Regelung Gestaltungsmöglichkeiten um schenkungssteuerneutral auch hohe Vermögenswerte von einem Ehepartner auf den Anderen zu übertragen.

Dies kann neben Versorgungsaspekten hinsichtlich des beschenkten Ehepartners auch als Gestaltungsinstrument in der generationenübergreifenden Erbschafts- und Schenkungssteuerplanung eingesetzt werden.

So kann etwa Vermögen auf diesem Weg dem vermögensärmeren Ehepartner zugeordnet werden, um es diesem zu ermöglichen seine bestehenden Schenkungssteuerfreibeträge bei einer vorweggenommenen Erbfolge durch eine Weiterschenkung an Kinder auszuschöpfen.

Das Familienheim als Vehikel zur schenkungssteueroptimierten Vermögensübertragung

Damit kann dann – verglichen mit dem Fall, dass nur ein Elternteil Vermögen hat und übertragen kann – durch Ausschöpfung der Schenkungssteuerfreibeträge beider Eltern zu Ihren Kindern doppelt so viel Vermögen schenkungssteuerfrei auf Kinder übertragen werden.

Da es keine Befristung hinsichtlich der Haltedauern gibt, besteht zudem die Möglichkeit im längeren zeitlichen Verlauf auch mehrere Familienheime auf diesem Weg als Schenkung zu übertragen. Zu denken ist hier zum Beispiel an bestehende Ferienimmobilien.

Durch die Schenkung des Familienheimes werden bestehende Erbschaftsteuerfreibeträge zwischen den Ehegatten nicht belastet. Diese stehen, etwa in einem späteren Erbfall, noch vollumfänglich zur Verfügung.

Soweit es sich bei den zuvor im Wege der Schenkung übertragenen Immobilien nicht um den Lebensmittelpunkt der Familie handelte, kann der überlebende Ehegatte im Erbfall zudem auch das eigentliche selbstbewohnte Familienheim komplett erbschaftsteuerfrei übernehmen. Dies vorausgesetzt, dass der überlebende Ehegatte, soweit er nicht selber bereits in dem Objekt wohnt, unverzüglich dort einzieht und dort für die nächsten 10 Jahre nach dem Erbfall wohnt.

Im Erbfall besteht dieses Privileg auch für Kinder des Erblassers. Auch diese können das Familienheim des verstorbenen Elternteils erbschaftsteuerfrei erben, wenn Sie dort mit dem Erbfall einziehen und dort mindestens 10 Jahre wohnhaft bleiben.

Anders als beim überlebenden Ehegatten besteht für Kinder in diesem Fall allerdings eine Deckelung der Begünstigung auf Immobilien bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Werden größere Objekte als Familienheim an Kinder vererbt, wird die Immobilie nur anteilig bis zu dieser Flächengrenze erbschaftsteuerfrei gestellt.

Damit kann das Familienheim auch in die generationenübergreifende Nachlassplanung mit Kindern erbschaftsteueroptimierend eingesetzt werden.

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