Nach bislang herrschender Ansicht unterlag die im Erbfall übertragene, im Inland belegene Immobilie auch dann der deutschen Erbschaftsteuer, wenn Erblasser und Erbe im Ausland lebten.
Für diese Fälle hat jetzt der BFH mit aktuellem Urteil (4 K 174/16) eine interessante Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, mit der im Einzelfall erreicht werden kann, dass die Übertragung deutscher Immobilien keiner deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Erforderlich ist demnach, dass die Immobilie nicht an einen Erben, sondern an einen Vermächtnisnehmer übertragen wird.
Der Erbe tritt unmittelbar in die Rechtsposition des verstorbenen Erblassers ein. Er wird, ohne weiteres Zutun, im Todeszeitpunkt selber Eigentümer der Immobilie des Verstorbenen.
Anders ist dies im Falle eines Vermächtnisses. Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber dem Erben lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der ihm als Vermächtnis zugewendeten Immobilie.
Er wird nicht unmittelbar mit Erbfall Eigentümer, sondern erst mit der Herausgabe an ihn.
Dieser feine Unterschied führt dazu, dass der Herausgabeanspruch – anders als die unmittelbare Erbschaft der Immobilie – nicht vom abschließenden Katalog des § 121 BewG, der das Inlandsvermögen definiert, erfasst wird.
Wenn jetzt zudem sowohl der Erblasser als auch der Vermächtnisnehmer im Ausland leben und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, dann fehlt es für eine deutsche Erbschaftsbesteuerung insgesamt an einem für diese Besteuerung erforderlichen Inlandsbezug.
Soweit deutsche Staatsangehörige involviert sind, ist zudem zu beachten, dass diese sich im Erbfall bereits mindestens 5 Jahre im Ausland befinden, um nicht unter die erweitere unbeschränkte Erbschaftsbesteuerung zu fallen. Bei einem Wegzug in Niedrigsteuerländer kann sich diese 5-Jahresfrist unter Umständen auf 10 Jahren verlängern.
Bei testamentarischen Reglungen, die ausländischem Recht unterliegen, ist stets zu prüfen, ob die getroffene Regelung dem deutschen Verständnis eines Vermächtnisses entspricht, also im Ergebnis auch lediglich einen Herausgabeanspruch begründet.
Abhängig von der Rechtsordnung besteht häufig die Möglichkeit – so etwa auch in Deutschland – jemanden gleichzeitig als Erben und als Vermächtnisnehmer zu bestimmen. Dem Erben werden hierbei bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Erbquote, als Vorausvermächtnis zugeordnet.
Durch geschickte Testamentsgestaltung eröffnen sich damit im Einzelfall neue Spielräume, deutsche Immobilien im Erbfall ohne Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer zu übertragen.
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