Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften müssen nicht mehr an alle Gesellschafter gleichzeitig erfolgen

Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung

Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, z.B. GmbHs oder AGs, erfolgen grundsätzlich so, dass der auszuschüttende Gewinn auf die Gesellschafter im Verhältnis Ihrer Geschäftsanteile zugeordnet und verteilt wird.

In der Vergangenheit bereits vom BFH entschieden worden ist die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen eine disquotale Verteilung der Ausschüttung an die Gesellschafter vorzunehmen, und damit einzelnen Gesellschaftern im Rahmen der Gewinnausschüttung Gewinnanteile zu zuordnen, die von ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft abweichen.

Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine derartige Abweichung bei der Verteilung von Gewinnausschüttungen zulässt.

Im aktuellen Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19 geht der BFH jetzt einen Schritt weiter. Demnach ist es steuerlich nicht zu beanstanden, wenn sich einzelne Gesellschafter ihren, ihnen im Rahmen einer Gewinnausschüttung zustehenden, prozentualen Anteil an der Ausschüttung nicht sofort ausschütten lassen, sondern dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Gleichzeitige Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften

Hieraus ergeben sich völlig neue Gestaltungsspielräume, die es erlauben wesentlich besser auf die Belange einzelner Gesellschafter und auch auf die Liquidität der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen.

Gerade bei Gesellschaften mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis dürfte es damit deutlich leichter werden dem Wunsch einzelner Gesellschafter nach einer Ausschüttung nachzukommen, auch wenn andere Gesellschafter aktuell keinen Dividendenzufluss wünschen, und vielleicht auch die Liquidität der Gesellschaft nicht ausreicht entsprechende Ausschüttungen an alle Gesellschafter gleichzeitig vorzunehmen. Zu denken ist hier etwa an anstehende Gesellschafterwechsel, bei denen der ausscheidende Gesellschafter auf ihn anteilig entfallende Gewinnrücklagen vor einem Anteilsverkauf oder einer Schenkung ausgeschüttet haben möchte.

Voraussetzung ist auch hier zunächst eine entsprechende Satzungsregelung, die ein solches Vorgehen für grundsätzlich zulässig erklärt, sowie ein hierauf abgestimmter Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung.

Ausschüttungsbeträge, die auf Gesellschafter entfallen, die hierbei aktuell keine Ausschüttung wünschen, werden in der Gewinnrücklage der Gesellschaft separiert und diesen Gesellschaftern als ihr noch auszuschöpfendes Ausschüttungsvolumen zugeordnet.

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