Vererbung inländischen deutschen Vermögens durch EU-Ausländer

Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerflicht
EUGH zwingt deutsche Finanzverwaltung zur Berücksichtigung

Wenn weder Erbe noch Erblasser in Deutschland leben, aber inländisches, in Deutschland belegenes Vermögen, etwa Immobilien, vererbt wird, stellt sich die Frage, inwieweit hierauf deutsche Erbschaftsteuer erhoben wird.

In diesen Fällen liegt in Deutschland regelmäßig eine sogenannte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht vor. Deutschland unterwirft dann nicht die gesamte Erbschaft, sondern nur vererbtes Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer.

Durch die Rechtsprechung geklärt ist die Frage, inwieweit in diesen Fällen, soweit Erbe und Erblasser EU-Bürger sind, erbschaftsteuerliche Freibeträge berücksichtigt und bei der Ermittlung des inländischen erbschaftsteuerpflichtigen Erbes abgezogen werden dürfen.

Vererbung inländischen deutschen Vermögens durch EU-AusländerDie Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes werden demnach anteilig im Verhältnis des Wertes des gesamten Erbes zum geerbten inländischen Vermögen als Abzug berücksichtigt.

Ungeklärt war bisher, inwieweit in dieser Situation Nachlassverbindlichkeiten wie etwa die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, die vom Erben mit übernommen wurden, abgezogen werden dürfen. Die deutsche Finanzverwaltung hat bislang jeglichen Abzug von Nachlassverbindlichkeiten mit Verweis auf die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht versagt, und isoliert den vollen inländischen Erwerb berücksichtigt und besteuert.

Dem ist der EUGH jetzt mit Urteil vom 21.12.2021 entgegengetreten. Demnach verstößt es gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn in EU-Fällen ein Mitgliedsstaat bei Erbfällen, in denen Erbe oder Erblasser im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Abzug von Nachlassverbindlichkeiten erlaubt, dies aber bei einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht versagt.

Der EUGH äußert sich im genannten Urteil nicht zu der Frage, in welchem Umfang eine Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten zu erfolgen hat. Hier wird man aber wohl, wie bei der Berücksichtigung von Erbschaftsteuerfreibeträgen, von einem, bezogen auf den Wertanteil des inländischen Erbgutes zum Gesamtnachlass, anteiligen Abzug der Nachlassverbindlichkeiten auszugehen haben.

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