Wichtige Steuertermine 2024/2025

Termine für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2024

02. September 2025: ohne Steuerberater

02. Juni 2026: mit Steuerberater

Steuertermine / Schonfristen 2025 für Bayern

Monat Termin Steuerarten Ablauf der Zahlungsschonfrist
 Januar  10.01. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 13.01.
 29.01. SV-Beiträge 29.01.
 Februar  10.02. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 13.02.
 17.02. Grundsteuer + Gewerbesteuer 20.02.
 26.02. SV-Beiträge 26.02.
 März  10.03. Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer 13.03.
 27.03. SV-Beiträge 27.03.
 April  10.04. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 14.04.
 28.04. SV-Beiträge 28.04.
 Mai  12.05. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 15.05.
 15.05. Grundsteuer + Gewerbesteuer 19.05.
 27.05. SV-Beiträge 27.05.
 Juni  10.06. Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer 13.06.
 26.06. SV-Beiträge 26.06.
 Juli  10.07. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 14.07.
 29.07. SV-Beiträge 29.07.
 31.07. Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2023 mit StB!
 August  11.08. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 14.08.
 15.08. Grundsteuer + Gewerbesteuer 18.08.
 27.08. SV-Beiträge 27.08.
 September  10.09. Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer 15.09.
 26.09. SV-Beiträge 26.09.
 Oktober  10.10. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 13.10.
 29.10. SV-Beiträge 29.10.
 November  10.11. Umsatzsteuer + Lohnsteuer 13.11.
 17.11. Grundsteuer + Gewerbesteuer 20.11.
 26.11. SV-Beiträge 26.11.
 Dezember  10.12. Umsatzsteuer + Lohnsteuer + Einkommensteuer 15.12.
 29.12. SV-Beiträge 29.12.

Eine Zahlungsschonfrist gibt es nur für Überweisungen, nicht aber bei Scheckzahlung. Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Zahlungstermin vorliegen.

Bei Erteilung einer SEPA-Lastschrift wird stets termingerecht entrichtet.

Bei verspäteter Zahlung setzt das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 1 % Säumniszuschlag auf den geschuldeten Steuerbetrag fest, der auf die nächsten 50,– € abzurunden ist (§ 240 Abs. 1 AO).

Das Wichtigste in Kürze bei der Abgabe von Steuererklärungen

  • Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und das entweder verspätet oder überhaupt nicht machen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
  • Ein Verspätungszuschlag wird festgesetzt, wenn Sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung abgegeben haben.
  • Wer seine Steuererklärung für 2023 erst im August 2025 oder danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag.
  • Er beträgt dann pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangener Monat.
  • Weitere Sanktionsmöglichkeiten des Finanzamts sind das Zwangsgeld, die Schätzung, der Säumniszuschlag für verspätete Steuerzahlungen sowie Zinsen auf Steuernachzahlungen.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie als erstes, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Falls ja, dann müssen Sie diese für das Jahr 2024 bis spätestens zum 02. September 2025 (ohne Steuerberater) abgeben.
  • Wenn wichtige Unterlagen fehlen, beantragen Sie rechtzeitig schriftlich unter Angabe von Gründen einen verbindlichen Abgabetermin.
  • Halten Sie den diesen ein, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.
  • Bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist der Steuererklärung 2024 bis 2. Juni 2026.
  • Bitte helfen Sie uns und reichen Sie die Unterlagen zur Vermeidung von Engpässen beim Steuerberater rechtzeitig, d. h. noch im Laufe des Jahres 2025 (idealerweise bis Ende Oktober) ein.
  • Wenn keine Abgabepflicht der Steuererklärung besteht, z. B. weil man LSt-Klasse I oder IV hat und Neben- oder Progressionseinkünfte (ALG, Elterngeld, etc.) unter 400 EUR betragen, kann seine Steuererklärung innerhalb der 4jährigen Festsetzungsfrist noch einreichen (Steuererklärung 2021 Ende 2025).
  • Gegen einen Verspätungszuschlag können Sie sich binnen eines Monats mit einem Einspruch wehren. Wird dieser abgelehnt, bleibt Ihnen nur die Klage vor dem Finanzgericht.

Quelle: Steuertipps.de - Alle Angaben ohne Gewähr!

Unsere Standorte im Überblick

Steuerkanzlei München

Alexia Huber & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Birketweg 21
80639 München

089 / 12 19 32 8 – 00
089 / 12 19 32 8 – 30
info@steuerberaterin-huber.de
www.steuerberaterin-huber.de

Steuerkanzlei Gauting

Alexia Huber & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Reismühler Str. 27
82131 Gauting

089 / 12 19 32 827
089 / 28 97 29 49
info@steuerberaterin-gauting.de 
www.steuerberaterin-gauting.de

Steuerkanzlei Deggendorf

Alexia Huber & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Adalbert-Stifter-Str. 49
94469 Deggendorf

0991 / 38 30 39 20
0991 / 38 30 39 21
info@steuerberaterin-deggendorf.de 
www.steuerberaterin-deggendorf.de