Online-Handel und Umsatzsteuer

Unsere Steuerkanzlei in München betreut unter anderem Online-Händler, die Ihre Waren und Produkte über Online-Plattformen grenzüberschreitend, insbesondere in andere EU-Länder, veräußern.

Ein wichtiger Beratungsbereich der Steuerberatungsgesellschaft Alexia Huber & Partner für diese Mandanten ist die Klärung umsatzsteuerlicher Fragestellungen. Zunächst muß festgestellt werden, wie Verkäufe des Online-Händlers umsatzsteuerlich einzuordnen sind. Für den klassischen Verkauf an private Endkunden (B2C) gibt es mit § 3c UStG für Online-Händler eine umsatzsteuerliche Sonderregelung. Diese setzt neben einem Verkauf an einen privaten Endkunden voraus, dass die verkauften Produkte nicht neue Fahrzeuge, verbrauchssteuerpflichtige Waren (Mineralöle, Tabakprodukte, Alkohol), oder Gegenstände wie etwa Antiquitäten sind, die der sogenannten Differenzbesteuerung unterliegen. Grenzüberschreitende Verkäufe und Lieferungen an Unternehmer (B2B) sind innerhalb der EU als innergemeinschaftliche Lieferungen zu qualifizieren, was gegebenenfalls zu ganz anderen umsatzsteuerlichen Folgen als die Anwendung des § 3c UStG führt. Bereits bei der Einrichtung der Buchführung und der Organisation des Online-Handels sollten deshalb, in Absprache mit uns als Steuerberater, Vorkehrungen getroffen werden, die es zunächst erlauben festzustellen, ob ein Privatkunde oder ein Unternehmer gekauft hat und im Weiteren, wie dies auch in der Buchhaltung getrennt abzubilden ist.

Online-Handel und UmsatzsteuerLieferschwelle

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an private Endkunden innerhalb der EU verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht auf das Empfängerland, sobald der Online-Händler ein gewisses Umsatzvolumen – die sogenannte Lieferschwelle – mit dem jeweiligen Land überschreitet. Bis zum Erreichen der Lieferschwelle unterliegt der Vorgang deutscher Umsatzsteuer. Mit dem Erreichen der Lieferschwelle unterliegt die Lieferung dem Umsatzsteuerrrecht des Empfängerlandes. In der laufenden Buchführung ist es damit von großer Wichtigkeit die Höhe der Umsätze mit den einzelnen Empfängerländern vor dem Hintergrund dieser Lieferschwelle auch unterjährig im Blick zu behalten. Zu beachten ist, dass die Höhe dieser Lieferschwelle nicht EU-einheitlich, sondern von Land zu Land unterschiedlich ist. Eine zusätzliche Besonderheit hierbei ist, dass EU-Länder, die den Euro nicht eingeführt haben, die Lieferschwelle in ihrer Landeswährung festgesetzt haben. Damit beeinflussen auch Wechselkursschwangungen das Erreichen dieser Lieferschwellen. Die Buchführung des Online-Händlers hingegen wird immer auf Euro Basis erstellt.

Ist die Lieferschwelle eines Landes erstmal überschritten, unterliegt die überschreitende Lieferung und alle Folgenden an private Kunden dieses Landes der Umsatzsteuer des Empfängerlandes. Die Registrierung im anderen EU-Land muss sofort bei Überschreiten der Lieferschwelle erfolgen und nicht erst im Folgejahr. Der Online-Händler muss sich dann im Empfängerland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer des Empfängerlandes ausweisen und dort Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Als Münchner Steuerkanzlei beraten wir unsere Mandanten, wie sie den Überblick behalten ob und wann Lieferschwellen überschritten werden, um teuere Fehler zu vermeiden. Wird das Überschreiten von Lieferschwellen übersehen, führt dies im Nachgang jedenfalls zu aufwendigen umsatzsteuerlichen Korrekturen. Kosten, die in dem Zusammenhang entstehen, kann der Online-Händler nicht weiterbelasten. In Einzelfällen werden zudem Strafzahlungen in Empfängerländern fällig. Wir unterstützen Online-Händler als Steuerberater gemeinsam mit Steuerberatern in den jeweiligen Ländern bei der umsatzsteuerlichen Registrierung in anderen EU-Ländern, bei der Ermittlung dortiger zutreffender Umsatzsteuersätze und bei der Erfüllung von formalen Anforderungen an Rechnungen in den jeweiligen Ländern.

Freiwillige Option

Auch wenn die Lieferschwelle eines Empfängerlandes nicht überschritten wird, besteht die öglichkeit sich in diesem Land freiwillig umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Dann werden, trotz Nichterreichens der Lieferschwelle, Umsätze an dortige Privatkunden nach den umsatzsteuerlichen Regeln des Empfängerlandes behandelt. Dies kann dann Sinn machen, wenn entweder das Überschreiten der Lieferschwelle sowieso unmittelbar bevorsteht, oder enn der örtliche Umsatzsteuersatz für das verkaufte Produkt im Empfängerland niedriger ist als im Herkunftsland Deutschland. Im zweiten Fall könnte dann das Produkt vor Ort ntsprechend billiger verkauft werden. Der Online-Händler muss für diese Überlegung die Brutto-Preisreduzierung seines Produktes und seinen damit verbundenen eventuell höheren msatz den dann anfallenden zusätzlichen Kosten aus der umsatzsteuerlichen Registrierung im Empfängerland gegenüberstellen. Zu beachten ist, dass der Online-Händler an eine ausgeübte freiwillige Option zur umsatzsteuerlichen Registrierung in einem Empfängerland für zwei Jahre gebunden ist. Als Steuerkanzlei berät Alexia Huber & Partner Ihre Mandanten zu Fragen der Vorteilhaftigkeit einer derartigen freiwilligen Option.

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