Umstrukturierung von Personengesellschaften, Realteilung

Selbstständige, insbesondere Freiberufler wie etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Patentanwälte, Unternehmensberater schließen sich immer wieder mit Anderen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Sehr häufig werden hierfür Personengesellschaften, insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Partnerschaftsgesellschaft gegründet.

Genauso wie derartige Gesellschaften gegründet werden, kommt es auch immer wieder zu einer Trennung, bei der entweder einzelne Gesellschafter aus der bestehenden Personengesellschaft ausscheiden, oder sich diese insgesamt auflöst und die bisherigen Partner auseinandergehen.

Als Münchner Steuerberatungskanzlei berät Alexia Huber & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB ihre Mandanten in allen Fragen rund um die Gründung von Personengesellschaften, die Aufnahme neuer Gesellschafter und des Ausscheidens einzelner Partner oder der Abwicklung von Personengesellschaften.

In all diesen Fällen stellt sich die Frage, inwieweit hieraus steuerliche Folgen entstehen. Die Auseinandersetzung einer Personengesellschaft birgt die Gefahr, dass vorhandene stille Reserven im Betriebsvermögen der Personengesellschaft aufgedeckt und versteuert werden müssen. Gerade bei Freiberuflern kann insbesondere ein vorhandener Kunden-, Patienten-, oder Mandantenstamm als wesentlicher immaterieller Vermögensgegenstand der Personengesellschaft einen hohen, nicht bilanzierten Wert haben. Regelmäßig gilt es dessen Besteuerung bei einer Trennung unter Fortführung der Berufstätigkeit durch die einzelnen Gesellschafter zu vermeiden.

Soweit bei einzelnen Berufsgruppen ein wertmäßig hohes Anlagevermögen benötigt wird, wie etwa bei Kieferchirurgen, Zahnärzten, radiologischen Praxen u.ä. gelten dieselben Überlegungen natürlich auch hierfür.

Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2, Abs. 3 EStG in diesen Fällen die Möglichkeit der sogenannten Realteilung geschaffen.

Unter Beachtung gewisser Spielregeln, können die sich trennenden Gesellschafter das bisherige gemeinsame steuerliche Betriebsvermögen untereinander aufteilen, ohne dass hierbei eine Besteuerungsfolge entsteht (Buchwertfortführung).

Wichtigstes Erfordernis für diese Buchwertfortführung ist, dass die einzelnen Gesellschafter die übertragenen Vermögensgegenstände für die Dauer einer gesetzlichen Sperrfrist in einem eigenen steuerlichen Betriebsvermögen halten und fortführen. Diese Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der bisherigen Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.

Zu beachten ist insbesondere, dass innerhalb dieser Sperrfrist eine Übertragung der von einzelnen Gesellschaftern übernommenen Vermögensgegenstände auf eine andere Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft für die Buchwertfortführung schädlich ist.

Soweit ausgeschiedene Gesellschafter / Partner, ihre berufliche Tätigkeit nach dem Ausscheiden nicht alleine, sondern erneut in einem Zusammenschluss mit Anderen, ausüben möchten, ist darauf zu achten, dass übertragene Vermögensgegenstände zum einen weiter im steuerlichen Betriebsvermögen bleiben und zum anderen auch unmittelbar diesem Gesellschafter zuzuordnen sind.

Soweit der ausgeschiedene Gesellschafter sich einer neuen Personengesellschaft anschließt, empfiehlt es sich daher, dass er die Vermögensgegenstände nicht in das Gesamthandsvermögen einlegt, sondern es seinem sogenannten steuerlichen Sonderbetriebsvermögen bei dieser Personengesellschaft zuordnet und es ihr lediglich zur Nutzung überlässt.

Durch die Vereinbarung eines entsprechenden umsatzsteuerpflichtigen Nutzungsentgeltes zwischen der Personengesellschaft und dem Sonderbetriebsvermögen, kann zudem sichergestellt werden, dass für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer keine Umsatzsteuerkorrekturen aus den Anschaffungskosten etwa von teuren technischen Geräte vorzunehmen sind.

Soweit der ausgeschiedene Gesellschafter seine weitere berufliche Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft ausübt, an der er mehrheitlich beteiligt ist, besteht zum Beispiel die Möglichkeit die Betriebsvermögenseigenschaft durch eine sogenannte Betriebsaufspaltung aufrechtzuerhalten. Auch hier erfolgt eine Nutzungsüberlassung des mitgenommenen Betriebsvermögens an diese Kapitalgesellschaft.

Zur Vermeidung bestehender Fallstricke empfiehlt es sich unbedingt steuerliche Beratung im Vorfeld der Gründung einer Personengesellschaft, der Aufnahme neuer Partner sowie auch im Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern oder der Auseinandersetzung einer bisherigen Personengesellschaft einzuholen. Hierbei gilt es Besteuerungsfolgen zu minimieren oder ganz zu vermeiden und Gestaltungsspielräume auszuschöpfen. Auch durch Gestaltungen im Vorfeld einer Auseinandersetzung von Personengesellschaften können erforderlichenfalls steuerliche Weichen gestellt und eventuelle Besteuerungsfolgen minimiert werden.

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