Wann müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben und wann lohnt bei freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung) die Abgabe einer Einkommensteuererklärung überhaupt?

Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung einreichen, wenn bei Lohneinkünften anstatt der Steuerklasse I (bei Ledigen) oder IV (bei Verheirateten) beim Lohnsteuerabzug in der Gehaltsabrechnung eine andere Lohnsteuerklasse wie z. B. II, III und VI oder das Faktorverfahren bei LSt-Klasse IV verwendet wurde.

Außerdem besteht Abgabepflicht, wenn in einem Jahr Progressionseinkünfte wie z. B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Auslandsarbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeiträge bei Altersteilzeit etc. oder Nebeneinkünfte von über 410 EUR bezogen wurden. Die Nebeneinkünfte können z. B. aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit, Kleingewerbe, Vermietung (auch Untervermietung), Renten, Spekulationsgeschäften (z. B. Immobilienverkauf innerhalb 10 Jahren oder Bitcoins) oder bei ausländischen Kapitalerträgen (wenn Kapitalerträge gesamt 801 EUR überschreiten) bestehen.

Beispielhaft angeführt werden kann: Wer Arbeitslohn vom Europäischen Patentamt EPO und weitere Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit oder Vermietung etc. bezieht oder wenn ein Ehegatten Arbeitslohn vom EPO/EPA bezieht und der andere Ehegatte inländischen Arbeitslohn bezieht und nicht Lohnsteuerklasse IV wählt, besteht Abgabepflicht. Arbeitnehmer, die eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Stockoptions bezogen haben, deren Einkünfte ermäßigt besteuert (sog. Fünftel-Regelung oder ermäßigte Besteuerung) wurden, müssen ebenfalls eine Steuererklärung einreichen. Grundsätzlich besteht auch bei Inanspruchnahme von Freibeträgen Abgabepflicht, sobald bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Auch bei Wegzug aus Deutschland und Zuzug nach Deutschland sowie bei Grenzpendlern besteht Abgabepflicht, wenn ausländische Einkünfte bezogen wurden.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 31.7. des darauf folgenden Kalenderjahres. Die Steuererklärung 2020 wäre damit am 31.7.2021 einzureichen. Sofern die Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater erstellt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres, also für die Steuererklärung 2020 am 28.02.2022. Hierzu ist eine Vertretungsvollmacht beim Finanzamt rechtzeitig (bis 31.7.) einzureichen. Eine frühere Abgabe kann vom Finanzamt gefordert werden.

Bei allen anderen Arbeitnehmern, kann sich die freiwillige Abgabe der Steuererklärung z.B. dann lohnen, wenn

  • nicht ganzjährig Arbeitslohn bezogen wurde,
  • Sie Werbungskosten über 1000 EUR hatten z. B. wegen doppelten Haushalt, beruflich veranlasstem Umzug, berufliche Fortbildung oder Weiterbildung, Homeoffice, bei weitem Arbeitsweg, hohen Bewerbungskosten oder wegen Anschaffung von Arbeitsmitteln wie PC, Notebook, Schreibtisch, D&O Versicherung, Outplacement-Beratung, Rechtskosten wegen Verlust Arbeitsplatz, Prüfung geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – Arbeit bei Firmenwagen, etc.,
  • Sie zusätzliche Beiträge zu einer Riester-Rente oder Basisrentenversicherung (Rürup) sowie in die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder Künstlersozialkasse KSK geleistet haben,
  • Kinderbetreuungskosten, Schulgeld oder Ausbildungsfreibetrag (ab 18. – 25. Lj, wenn Kind auswärts gewohnt hat) geltend gemacht werden können,
  • Unterhaltsaufwendungen für Kinder über 25 Jahren, die kein oder kaum Einkommen und Vermögen haben und freie Kost und Wohnung bei den Eltern hatten und/oder Unterhalt gezahlt wurde,
  • Im Jahr der Heirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eine Zusammenveranlagung meist sinnvoll, wenn hohe Einkommensunterschiede bestehen oder ein Ehegatte kein oder nur ein niederes Einkommen hatte,
  • Wenn Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten wurde,
  • Wenn höhere Spenden geleistet wurden,
  • Wenn haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gezahlt wurden wie z. B. Putz- und Bügelfrau, Klavierstimmen, anteilige Hausmeister- u. Fahrstuhlkosten, Malerkosten, Bodenbelag, Sanitärreparatur, Geschirrspüler Reparatur, Möbeleinbauten, Umzugsfirma. Idealerweise sollte dem Steuerberater immer die vollständige Nebenkostenabrechnung und Verbrauchsabrechnung vorgelegt werden, um alle Kosten geltend zu machen,
  • Wenn Behindertenpauschbeträge und außergewöhnliche Belastungen (Umbaukosten wegen Behinderung, hohe Krankheitskosten) und Pflegekosten bestanden.

 

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