Steuerliche Anforderungen an Verrechnungskonten bei grenzüberschreitend verbundenen Unternehmen (Mutter/Tochter-Gesellschaften)

Bei Konzernstrukturen sind regelmäßig Verrechnungskonten zwischen den beteiligten verbundenen Unternehmen zu bilanzieren.

Über diese Verrechnungskonten werden zum einen Leistungsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen abgebildet. Zum anderen erfolgt hierüber häufig auch die Liquiditätssicherung und (meist kurzfristige) Finanzierung innerhalb des Unternehmensverbundes.

Hiervon betroffen sind auch grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen.

So werden etwa bei inländischen Vertriebstochtergesellschaften Provisionserlöse aus dem Vertrieb von Produkten der ausländischen Muttergesellschaft oder anderer ausländischen Konzerngesellschaften häufig über derartige Verrechnungskonten abgebildet.

Häufig gibt es auch Finanzierungsbeiträge der ausländischen Muttergesellschaft für geschäftliche Aktivitäten der inländischen Tochtergesellschaft, etwa im Zuge von Verrechnungspreisvereinbarungen wie dem Cost-Plus-Verfahren für inländische Service-Tochtergesellschaften.

Gegenläufig werden den Verrechnungskonten der Tochtergesellschaft regelmäßig Einkäufe im Konzernkreis oder Konzernumlagen belastet. Überschüssige Liquidität der Tochtergesellschaft wird teilweise anderen Unternehmen im Konzernverbund zur Verfügung gestellt.

Bei der Ausgestaltung dieser Verrechnungskonten sind steuerliche Vorgaben zu beachten. Im Kernbereich dreht es sich hierbei stets um die Frage, inwieweit die zwischen den Gesellschaften vereinbarten Bedingungen dem Arms Lenghts Prinzip / Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und standhalten.

Im Einzelnen sind es bei Verrechnungskonten zwischen Konzerngesellschaften insbesondere folgende Punkte, die seitens der Finanzverwaltung, etwa im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen oder auch bei Veranlagungen, gerne aufgegriffen und hinterfragt werden:

  • vereinbarter Zinssatz
  • Besicherung, hierbei insbesondere die Frage der Maßgeblichkeit des sogenannten Konzern-Rückhaltes bei Krediten an die Tochtergesellschaft
  • Laufzeit, Tilgung
  • Behandlung von Währungsverlusten oder -gewinnen
  • Zinsverzicht

Bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für Verrechnungskonten ist stets bereits im Vorfeld auf die Einhaltung der steuerlichen Erfordernisse für Ihre Anerkennung zu achten. Als im Bereich des internationalen Steuerrechts tätige Münchner Steuerkanzlei sind wir, Alexia Huber & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB, regelmäßig mit Fragen rund um das Thema Verrechnungskonten und die Einhaltung des Fremdvergleichsmaßstabes befasst und beraten unsere Mandanten entsprechend.

Kommt das Finanzamt zum Ergebnis, dass Vereinbarungen zu Verrechnungskonten nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Übereinklang zu bringen sind, erfolgt steuerlich eine Ergebniskorrektur als verdeckte Gewinnausschüttung oder eine Berichtigung der Einkünfte nach § 1 AStG.

Die aktuelle Rechtsprechung des BHF (Urteil vom 27. November 2019, Az. I R 14/16) hat das bisherige Hierarchieverständnis zur Anwendungsreihenfolge beider Korrekturnormen ins Wanken gebracht. Ging man bisher davon aus, dass im Anwendungsbereich der verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum für Korrekturen nach § 1 AStG besteht, wird jetzt eine Anwendungskonkurrenz vertreten.

Dies eröffnet bei steuerlichen Außenprüfungen neue Verhandlungsspielräume, um unstrittige Verstöße, unter Vermeidung der sonst gegebenenfalls entstehenden Ausschüttungsbelastung, dem Korrekturbereich des § 1 AStG zuzuordnen. Je nach Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens führt dies, bei fehlender Freistellungsbescheinigung, jedenfalls zu einer Liquiditätsersparnis oder im Einzelfall aufgrund der dann nicht entstehenden Ausschüttungsbelastung auch tatsächlich zu einer definitiven steuerlichen Minderbelastung gegenüber der Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Als Steuerberater in München beraten wir insbesondere Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen (Vertriebs- und Servicegesellschaften) und erstellen die Finanzbuchhaltung, das Reporting, die Lohnbuchhaltung und den Jahresabschluss dieser Kapitalgesellschaften.

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