Dienstwagen und Kurzarbeitergeld (KUG)

Was passiert eigentlich steuerlich, wenn Mitarbeiter einen Firmenwagen fahren und in Kurzarbeit gehen.

Fragen wir diese werden an uns, die Steuerkanzlei Alexia Huber & Partner in München, derzeit verstärkt von unseren gewerblich und freiberuflich tätigen Unternehmen, aber auch von Arbeitnehmern mit Dienstwagen herangetragen.

Wenn die Angestellten die Fahrzeuge auch privat nutzen dürfen (auch während der Kurzarbeit), dann ist unverändert laufend ein geldwerter Vorteil bei den Mitarbeitern zu versteuern.

Regelmäßig erfolgt die Ermittlung des Sachbezugswertes nach der 1% Regelung ausgehend vom Bruttoneuwagenpreis des Dienstwagens. In einigen Fällen, insbesondere bei beruflichen Vielfahrern auch nach der Fahrtenbuchmethode unter Aufteilung der tatsächlich angefallenen Gesamtkosten des Wagens auf den betrieblichen und den privaten Anteil.

Soweit während der Dauer der Kurzarbeit tatsächlich nur geringe Kfz-Kosten anfallen, kommt eventuell eine Besteuerung des Sachbezuges unter Berücksichtigung der sogenannten Kostendeckelung in Betracht. Hierdurch kann sich der Wert des zu versteuernden Sachbezuges immerhin verringern.

Hierbei ist allerdings eine nachträgliche  Korrektur einer zunächst vorgenommenen Sachbezugsbesteuerung nach der 1%-Regelung immer recht aufwändig.

Ein Wechsel der Wertermittlungsmethode von der 1%-Regelung hin zur Fahrtenbuchmethode  ist hingegen unterjährig nicht zulässig.

Vermieden werden kann die Sachbezugsbesteuerung natürlich indem man den Mitarbeitern während der Dauer der Kurzarbeit die Fahrzeuge wegnimmt. Das müsste dann jeweils schriftlich festgehalten werden.

Alternativ zur Wegnahme kann dem Angestellten auch ein schriftliches Privatnutzungsverbot erteilt werden. Dieses Verbot ist vom Arbeitgeber auf Einhaltung zu überwachen.

Bei 100%iger Kurzarbeit entfällt jedenfalls der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn tatsächlich keine Fahrten in den Betrieb unternommen werden.

Sollte dennoch vereinzelte Fahrten zum Betrieb erfolgen hat die Erfassung der Fahrten zur Arbeit dann nicht zwingend nach der 0,03%-Methode zu erfolgen. Die tatsächlichen Fahrten können nach der 0,002%-Methode erfasst werden. Hierfür müssen die Mitarbeiter kurz schriftlich festhalten, dass sie im jeweiligen Monat kurzarbeitsbedingt nicht regelmäßig zur Arbeit gefahren sind. Einzelne dennoch erfolgte Fahrten wären dann aufzuzeichnen und an die Lohnabrechnung weiterzugeben.

Als Münchner Steuerberater stehen wir, Alexia Huber & Partner,  unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite, um unseren Teil dazu beizutragen, zumindest die finanziellen Folgen der aktuellen Situation möglichst zu entschärfen.

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