Ist eine festzusetzende oder bereits festgesetzte Erbschaft- oder Schenkungsteuer immer sofort fällig?

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerberaterin Alexia HuberBei Erbfällen oder Schenkungen wird vielfach zunächst nicht daran gedacht, dass sich häufig auch der Fiskus an dem Erwerb bereichern will. An diesem Punkt wird die mögliche Freude über den Vermögenszuwachs ganz schnell wieder eingebremst. Doch ist eine nach dem Erbschaftsteuergesetz festzusetzende Steuer auch immer sofort fällig?

Mit Standorten in München und Deggendorf unterstützt unsere Steuerberatungsgesellschaft unsere Mandanten u.a. bei der Erstellung von Erbschaft- und Schenkungssteuererklärungen. Unsere Steuerberater in München und Deggendorf beraten, gestalten, optimieren und prüfen bereits bei der Erstellung der entsprechenden Steuererklärung, ob eine eventuelle Stundungsmöglichkeit in Frage kommt.

Erwerb von begünstigtem Vermögen nach § 13b ErbStG

Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Erwerbsvorgänge eine Erleichterung bei der Zahlung anfallender Schenkungs- oder Erbschaftsteuer vor. Die Einführung des § 28 ErbStG erfolgte zunächst nur um den Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu fördern, indem die daraufhin fällige Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden konnte. Ab dem 01.07.2016 besteht nur noch bei Erwerb von begünstigtem Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG von Todes wegen die Möglichkeit einer antragsabhängigen befristeten Stundung der anfallenden Steuer.

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören:

  • Der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit Ausnahme der Stückländereien und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;
  • Inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25% beteiligt war.

Die Stundung der Steuer auf den Erwerb von begünstigten Vermögen setzt einen Stundungsantrag voraus. Dieser kann bereits mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gestellt werden. Um etwaige Säumniszuschläge zu vermeiden, sollte dieser Antrag möglichst vor einer Fälligkeit der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgen. Sofern die Stundungsvoraussetzungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht vorliegen, besteht ein Anspruch auf Stundung. Diese kann dann für einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren erfolgen.

Erwerb von zu Wohnzwecken genutztem Grundvermögen

Nach der Erbschaftsteuerreform durch das Gesetz vom 24.12.2008 wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 mit dem § 28 Absatz 3 ErbStG eine weitere Stundungsmöglichkeit eingeführt. Diese erstreckt sich auf den Erwerb von zu Wohnzwecken genutztem Grundvermögen.

Diese weitere gesetzliche Stundungsmöglichkeit wurde eingeführt, um politisch unerwünschte Notverkäufe von Immobilien zur Begleichung der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verhindern. Die Vorschrift gilt sowohl für Erwerbe von Todeswegen als auch für Schenkungen unter Lebenden.

Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13d ErbStG, vormals § 13c ErbStG, vermietetes Grundvermögen oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann das Finanzamt die fällige Erbschaft- oder Schenkungsteuer für bis zu 10 Jahre stunden.

Eine Stundung erfolgt nicht von Amtswegen, sondern nur auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt entscheidet über diesen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

Unsere Steuerkanzlei mit Niederlassungen in München und Deggendorf prüft bereits im Rahmen der Erstellung der Erbschaft- und Schenkungssteuererklärung, ob eine festzusetzende Steuer durch einen Stundungsantrag zur Zahlung ausgesetzt werden kann.

Durch diese ganzheitliche Betrachtung und Herangehensweise werden bereits im Vorfeld unliebsame Überraschungen hinsichtlich der festzusetzenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer vermieden. Anfallende Steuerbelastungen werden dadurch abschätzbar, Steuerzahlungen planbar.

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